Schulordnung
§ 1 Schulträger
Die Lauterbacher Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Musik in Trägerschaft eines gemeinnützigen, eingetragenen Vereins. Die Ausbildung orientiert sich am Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und gliedert sich in die Bereiche Elementarstufe, instrumentaler und vokaler Unterricht, Ensemblefächer sowie Ergänzungsfächer.
§ 2 Aufgaben
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Musikstudium durchzuführen, in allen musikalischen Fragen zu beraten und Veranstaltungen und Konzerte zu organisieren. Sie soll zum gemeinsamen Musizieren in seinen vielfältigen Formen anregen sowie die Gelegenheit dazu bieten. Musikalische Talente sollen gefördert werden. Neben der Heranführung an die Vielfalt musikalischer Traditionen, fördert sie auch die Auseinandersetzung mit aktuellen Formen des musikalischen Lebens sowie die soziale Integration. Sie bemüht sich in enger Kooperation mit allen in Schule, Vereinen, Kirchen und anderen Organisationen tätigen Musiker/-innen und Musikpädagogen/innen um ein vielseitiges kulturelles Leben.
§ 3 Leitung der Musikschule
Die Musikschule wird von hauptamtlichem pädagogischem Personal geleitet. Ihm obliegt:
1. die organisatorische Leitung, insbesondere der Werbung und Auswahl von Lehrkräften,
2. und die pädagogische und künstlerische Leitung.
§ 4 Aufbau
4.1 Die Ausbildung an der Musikschule geschieht nach den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen in folgenden Stufen:
- der musikalischen Früherziehung und der musikalischen Grundausbildung in der Grundstufe,
- dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe,
- dem Einzelunterricht in der Mittel- und Oberstufe,
4.2 Zur Förderung des musikalischen Zusammenspieles werden Ensembles eingerichtet.
4.3 Bei Bedarf werden theoretische Ergänzungsfächer und Kurse zur Berufsvorbereitung eingerichtet.
4.4 Zu den kontinuierlichen Angeboten bilden Workshops und Projekte in Zusammenarbeit mit Schulen, Kirchen, Vereinen und anderen Einrichtungen eine sinnvolle Ergänzung.
§ 5 Teilnehmer und Gebühren
5.1 An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.
5.2 Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
5.3 Die Gebühren sind auf jeweils 12 Raten aufgeteilte Jahresgebühren. Sie sind monatlich (bei Einzugsermächtigung Abbuchung jeweils zum 1. Werktag eines Monats), ¼ jährlich, ½ jährlich oder jährlich im voraus zu entrichten. Im Einzelfall können mit der Schulleitung auf schriftlichen Antrag Sonderregelungen getroffen werden. Eventuell anfallende Bankgebühren fallen zu Lasten des Kunden. Hinzu kommt eine Bearbeitungsgebühr von 8 Euro. Bei einem Rückstand von drei Monatsraten erfolgt ein sofortiger Ausschluss vom Unterricht.
5.4. Grundlegende Unterrichtsmaterialien sind vom Schüler zu erwerben. Ergänzende Materialien werden von der Lauterbacher Musikschule zur Verfügung gestellt werden. Dazu steht eine Musikbibliothek zur Verfügung, aus der Materielien entliehen werden können. Außerdem können legale Kopien für Unterrichtszwecke angefertigt werden. Hierfür wird eine monatliche Gebühr von 1€ pro Schüler fällig.
§ 6 Schuljahr
6.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.
6.2 Die Musikschule orientiert sich an der Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Lauterbach. Der jeweils letzte Unterrichtstag vor den Ferien ist voller Unterrichtstag der Musikschule. Bewegliche Ferientage sind unterrichtsfrei. Zusätzlich ist der Rosenmontag unterrichtsfrei, wenn die Anzahl der Unterrichtstage der entsprechenden Wochentage 37 pro Jahr nicht unterschreitet. Der Prämienmarktstag (Mittwoch) wird als Aktionstag gestaltet; es findet kein regulärer Unterricht statt.
6.3 Die Musikschule garantiert 38 Unterrichtstage pro Wochentag und Jahr
(+/- 1). Bei weniger als 37 Unterrichtstagen kann eine Gebührenerstattung schriftlich beantragt werden. In diesem Fall mindert sich auch das Honorar der betroffenen Lehrer entsprechend.
§ 7 Aufnahme und Kündigung und Anmeldegebühr
7.1 Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Leitung der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmer/-innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie wird erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Anmeldung wird eine Anmeldegebühr von 10,- € erhoben.
7.2 Anmeldungen zum Einzel- und Gruppenunterricht sind jederzeit möglich. Der Gruppenunterricht der Elementarstufe dauert ein Jahr bzw. zwei Jahre und endet nach Ablauf des Kurses automatisch. Der Kurs Musikgarten läuft fortlaufend und unterliegt den regulären Kündigungsfristen.
7.3. Bei fristgerechte Kündigungen eines Schülers im Kleingruppenunterricht haben die verbleibenden Schüler Gelegenheit sich innerhalb der Kündigungsfrist zu einer anderen Unterrichtsform umzumelden oder ebenfalls zu kündigen.
7.4 Eine ordentliche Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss vier Wochen vor dem Kündigungstermin der Musikschule vorliegen. Sie ist beim Einzelunterricht und Gruppenunterricht jeweils zum 1.4. und 1.10. möglich. Lehrerwechsel ist ebenfalls nur zu diesen Terminen möglich. Ausnahmen davon können nur mit Einverständnis beider Lehrkräfte gemacht werden. Im Gruppenunterricht der Grundstufe ist eine Kündigung nur zum folgenden 1.10. bei Kursen, die am 1.10. beginnen und zum nächsten 1.3. bei Kursen, die zum 1.3. beginnen möglich.
§ 8 Unterricht
8.1 Die Unterrichtszeiten und die Dauer der Unterrichtsstunden werden in der jeweiligen Gebührenordnung geregelt.
8.2 Die Teilnehmer/-innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Eine Veränderung ist möglichst frühzeitig mitzuteilen. Für versäumte Unterrichtsstunden seitens des Schülers besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht, Gebührenminderung oder Gebührenerlass. Bei längerer Krankheit des/der Schülers/-in (ärztlicher Nachweis erforderlich) besteht die Möglichkeit, den Vertrag ab der dritten Krankheitswoche ruhen zu lassen. Die Gebühren werden für die Zeit des ruhenden Vertrages erlassen.
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Über diesen entscheidet der Vorstand der Musikschule.
8.3 Bei Ausfall von mehr als zwei Unterrichtsstunden im Halbjahr wegen Krankheit der Lehrkraft werden die Gebühren erstattet.
8.4 Über die Teilnahme am Unterricht wird bei Bedarf von der Musikschule eine Bescheinigung ausgestellt.
8.5. Digitaler Unterricht
§ 9 Probezeit
9.1 Im Im Allgemeinen gilt der erste Unterrichtsmonat als gebührenpflichtige Probezeit.
§ 10 Gesundheitsbestimmungen
10.1 Schulleitung und Lehrkräften sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler/innen informiert werden. Erkrankte Schüler/innen sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben.
10.2 Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemein bildende Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).
§ 11 Aufsicht und Haftung
Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während der reinen Unterrichtszeit. Die Unterrichtszeit beginnt und endet mit dem Melden und Verabschieden bei der Lehrkraft im vereinbarten Unterrichtsraum.
Die Schüler/innen der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, welches ihnen zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Sie haften für Beschädigungen oder Verlust im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine private Haftpflichtversicherung wird empfohlen. Die Musikschule haftet nicht für Eigentum der Teilnehmer, es sei denn für Schäden, welche – während der Unterrichtszeiten – von der Lehrkraft verursacht worden sind oder welche auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen in Räumen und am Inventar zurückgeführt werden können, letzteres aber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Schüler/innen der Musikschule sind gegen die Folgen von Unfällen auf dem direkten Weg zum und vom Unterricht bzw. Schulbetrieb, sowie auch während des Unterrichts bzw. Schulbetriebs und bei gemeinsamen Veranstaltungen versichert.
§ 12 Inkrafttreten
Mit der Anmeldung zum Unterricht erkennt der Teilnehmer die Schul- und Gebührenordnung an.
Stand 03/2025